Unsere Satzung ist das Herzstück unseres Vereins.
Sie ist die offizielle Grundlage unserer Arbeit.

Satzung

Schwein gehabt e.V.

 

Präambel

Schwein gehabt versteht sich als Tierrechts- und Tierschutzorganisation die dafür eintritt, allen Lebewesen ein artgerechtes Leben auf dieser Erde zu ermöglichen. 
Alle Aktiven, Mitglieder und Vorstände arbeiten gemeinsam für die Tiere, um das Bestmögliche für sie zu erreichen. Schwein gehabt e.V. bietet keinen Platz für Rassismus, Sexismus, Antisemitismus, Ableismus oder andere Formen der Diskriminierung und Unterdrückung. Unsere Tierrechts- und Tierschutzarbeit ist weder parteilich, noch religiös begründet. 
Schwein gehabt kann gemeinsam als Team viel erreichen, niemand sollte versuchen sich persönlich in den Vordergrund zu rücken. Denn im Vordergrund steht bei uns allen die Arbeit für die Rechte und den Schutz der Tiere.

§ 1

Der Verein führt den Namen Schwein gehabt. Er hat seinen Sitz in Sattlerstraße 12 b in 21365 Adendorf. 
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die sachkundige Pflege und Betreuung der aufgenommenen Tiere, artgerechte Unterbringung und Errichten von Stallungen, Aufklärung und Beratung Dritter vor Aufnahme eines Haustieres, Aufklärung der Öffentlichkeit über Massentierhaltung und die sich daraus ergebenden Gefahren für Tier, Mensch und Umwelt.

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4

Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Bei Auflösung des Vereins, Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Verein Rettet das Huhn e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 6

1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt. Zum Erwerb der Mitgliedschaft muss ein schriftlicher Aufnahmeantrag gestellt werden, über dessen Annahme der Vorstand entscheidet.
2. Kündigung: Ein Mitglied kann seinen Austritt nur schriftlich mit einer Frist von 1 Monat zum Ablauf eines Kalenderjahres erklären. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.
3. Ausschluss: Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Gründe für einen Ausschluss sind insbesondere
- wenn sich ein Mitglied öffentlich gegen die satzungsgemäßen Ziele des Vereins ausspricht oder sich sonst vereinsschädigend verhält,
- wenn ein Mitglied den Verein für parteipolitische Zwecke der CDU, AFD oder einer anderen rechten Partei missbraucht,
- wenn ein Mitglied seiner/ihrer Beitragspflicht mehr als 2 Monate nach einer Mahnung nicht nachkommt.

§ 7

Der Mitgliedsbeitrag beträgt monatlich 5 € und ist als Jahresbeitrag zum Beginn des Kalenderjahres am 01. Januar fällig.

§8

1 . Der Vorstand setzt sich zusammen aus folgenden drei Personen:
- Vorsitzende 
- stellvertretender Vorsitzender 
- Kassierer
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so kann dieser Posten kommissarisch durch Vorstandsbeschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung neu besetzt werden. 
Scheiden mehr als ein Vorstandmitglied während der Amtszeit aus, so ist unverzüglich innerhalb von 14 Tagen eine Mitgliederversammlung einzuberufen, welche einen neuen Vorstand wählt.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.
3. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind alle drei Vorstandsmitglieder. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.
4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 9

1 . Im Kalenderjahr ist mindestens eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand des Vereins.
2. Die Einladungen erfolgen in elektronischer Form als Textnachricht an alle Mitglieder mit der vorläufigen Tagesordnung, und zwar mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung. 
3. Über jede Mitgliederversammlung wird ein schriftliches Protokoll angefertigt, das vom Protokollführer*in und einem*r der Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Protokoll wird den Mitgliedern innerhalb von 4 Wochen nach der Mitgliederversammlung in Textform übersandt. Einwände gegen das Protokoll sind innerhalb von weiteren 4 Wochen schriftlich beim Vorstand des Vereins vorzubringen. Erfolgen keine Einwände, so gilt das Protokoll nach Ablauf dieser Frist als genehmigt.
4. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und zwei Kassenprüfer*innen.
5. Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht und den Kassenbericht entgegen, genehmigt sie und erteilt dem Vorstand Entlastung.
6. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über alle Anträge. Auf Antrag aus der Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit auf eine geheime Abstimmung entschieden werden.
7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
8. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden oder auf Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder ist innerhalb von 14 Tagen einzuberufen. 
9. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung. 

§ 10

Gerichtsstand ist Lüneburg.

 

Beschlossen am 06. Oktober 2024